Insolvenzrecht und Schuldenbereinigung befassen sich, kurz gesagt, mit Schulden, die jemand nicht mehr begleichen kann. Besonders Zwangsvollstreckungen belasten den Schuldner und sind auch für den Gläubiger mühsam und mit Kosten verbunden. Insolvenzrecht und Schuldenbereinigung helfen solche Belastungen vermeiden.
Ziel des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist für den Schuldner vor allem die Restschuldbefreiung. Wenn man Insolvenzantrag stellt, kann man schon nach drei, fünf oder maximal nach sechs Jahren schuldenfrei sein. Während dieser sogenannten Wohlverhaltensphase muss man bestimmte gesetzliche Regeln beachten. Diese sind in der Insolvenzordnung festgelegt.
Die Schulden können im Rahmen von Insolvenzrecht und Schuldenbereinigung grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten reguliert werden :
- Die Schuldenbereinigung kann in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren erfolgen.
- Schuldner und Gläubiger können sich aber auch ohne Gericht einigen. Sie verhandeln dann darüber, wie und wann der Schuldner seine Schulden beim Gläubiger begleicht. Hierüber treffen sie gemeinsam eine Vereinbarung.
Gerichtliches Insolvenzverfahren:
Insolvent ist jemand, der nicht mehr zahlungsfähig ist bzw. seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben. Zum Beispiel durch Arbeitsunfall, Verkehrsunfall, plötzliche Berufsunfähigkeit, Verschlechterung der Wirtschaftslage usw. kann jemand sogar unverschuldet in die Insolvenz geraten.
Schulden, vor allem wenn sie nicht mehr bezahlt werden können, engen den finanziellen Spielraum eines Schuldners stark ein. Sie belasten seine gesamte Lebenssituation und die seiner Familie.
Um diese angespannte Situation für alle Beteiligten so gut wie möglich zu ordnen, wurde die Insolvenzordnung geschaffen. Sie geht weiter als der früher so genannte Konkurs. Denn insbesondere regelt die Insolvenzordnung nicht nur die Unternehmerinsolvenz sondern auch die Insolvenz von Privatleuten (Verbrauchern):
- Die Unternehmerinsolvenz (oder Regelinsolvenz) ist die Insolvenz des selbstständig Tätigen, des Unternehmers, des Handwerkers oder des sonstigen Gewerbetreibenden. Dabei ist erstes Ziel des Insolvenzrechts nicht die Zerschlagung des Unternehmens sondern dessen Fortführung in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter. Oft geht es dabei um den Erhalt der Arbeitsplätze. Bestimmte Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, nämlich im Falle der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit oder auch schon dann, wenn Zahlungsunfähigkeit bereits droht. Solche Unternehmer können sich sogar strafbar machen, wenn sie in diesen Situationen keinen Insolvenzantrag stellen.
- Außerdem gibt es für die privaten Schulden von Verbrauchern die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz). Für die Verbraucherinsolvenz schreibt das Gesetz vor, dass man zunächst einen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternehmen muss. Hierbei unterstütze ich Sie. Kommt eine Einigung mit den Gläubigern nicht zustande, stelle ich Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese müssen wir zusammen mit dem Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht einreichen. Wenn wir den Insolvenzantrag eingereicht haben, setzt das Insolvenzgericht einen Insolvenztreuhänder ein. Der Insolvenztreuhänder achtet darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung eingehalten werden.
Außergerichtliche Schuldenregulierung:
Aber nicht immer muss bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Es ist nämlich durchaus nicht selten, dass Schuldner und Gläubiger sich ohne Gericht auf einen Schuldenbereinigungsplan einigen. Dieser kann dann Stundungen, Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen enthalten. Ein Schuldenbereinigungsplan kann sogar so weit gehen, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Schuldenerlass). Eine solche außergerichtliche Schuldenbereinigung erspart allen Beteiligten jahrelange, kostenträchtige Auseinandersetzungen außergerichtlich oder vor Gericht. Der Schuldenbereinigungsplan muss alle erforderlichen rechtlichen Regelungen enthalten, damit er sein Ziel erreicht. Ich unterstütze Sie bei den Verhandlungen und bei der Formulierung der Vereinbarungen.