Insol­venz­recht & Schulden­bereinigung

Insol­venz­recht und Schulden­bereinigung befassen sich, kurz gesagt, mit Schulden, die jemand nicht mehr beglei­chen kann. Besonders Zwangs­voll­stre­ckun­gen belasten den Schuldner und sind auch für den Gläubiger mühsam und mit Kosten verbunden. Insol­venz­recht und Schulden­bereinigung helfen solche Belas­tun­gen vermeiden.

Ziel des gericht­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens ist für den Schuldner vor allem die Rest­schuld­be­frei­ung. Wenn man Insol­venz­an­trag stellt, kann man schon nach drei, fünf oder maximal nach sechs Jahren schul­den­frei sein. Während dieser soge­nann­ten Wohl­ver­hal­tens­pha­se muss man bestimmte gesetz­li­che Regeln beachten. Diese sind in der Insol­venz­ord­nung fest­ge­legt.

Die Schulden können im Rahmen von Insol­venz­recht und Schulden­bereinigung grund­sätz­lich auf zwei ver­schie­de­ne Arten reguliert werden :

  • Die Schulden­bereinigung kann in einem gericht­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren erfolgen.
  • Schuldner und Gläubiger können sich aber auch ohne Gericht einigen. Sie ver­han­deln dann darüber, wie und wann der Schuldner seine Schulden beim Gläubiger begleicht. Hierüber treffen sie gemeinsam eine Ver­ein­ba­rung.

Gericht­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren:

Insolvent ist jemand, der nicht mehr zah­lungs­fä­hig ist bzw. seine Schulden nicht mehr beglei­chen kann. Dies kann die ver­schie­dens­ten Ursachen haben. Zum Beispiel durch Arbeits­un­fall, Ver­kehrs­un­fall, plötz­li­che Berufs­un­fä­hig­keit, Ver­schlech­te­rung der Wirt­schafts­la­ge usw. kann jemand sogar unver­schul­det in die Insolvenz geraten.

Schulden, vor allem wenn sie nicht mehr bezahlt werden können, engen den finan­zi­el­len Spielraum eines Schuld­ners stark ein. Sie belasten seine gesamte Lebens­si­tua­ti­on und die seiner Familie.

Um diese ange­spann­te Situation für alle Betei­lig­ten so gut wie möglich zu ordnen, wurde die Insol­venz­ord­nung geschaf­fen. Sie  geht weiter als der früher so genannte Konkurs. Denn ins­be­son­de­re regelt die Insol­venz­ord­nung nicht nur die Unter­neh­mer­insol­venz sondern auch die Insolvenz von Pri­vat­leu­ten (Ver­brau­chern):

  • Die Unter­neh­mer­insol­venz (oder Rege­l­in­sol­venz) ist die Insolvenz des selbst­stän­dig Tätigen, des Unter­neh­mers, des Hand­wer­kers oder des sonstigen Gewer­be­trei­ben­den. Dabei ist erstes Ziel des Insol­venz­rechts nicht die Zer­schla­gung des Unter­neh­mens sondern dessen Fort­füh­rung in Zusam­men­ar­beit mit dem Insol­venz­ver­wal­ter. Oft geht es dabei um den Erhalt der Arbeits­plät­ze. Bestimmte Unter­neh­mer sind gesetz­lich ver­pflich­tet, Insol­venz­an­trag zu stellen, nämlich im Falle der Über­schul­dung, der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder auch schon dann, wenn Zah­lungs­un­fä­hig­keit bereits droht. Solche Unter­neh­mer können sich sogar strafbar machen, wenn sie in diesen Situa­tio­nen keinen Insol­venz­an­trag stellen.
  • Außerdem gibt es für die privaten Schulden von Ver­brau­chern die Ver­brau­cher­insol­venz (Pri­vat­in­sol­venz). Für die Ver­brau­cher­insol­venz schreibt das Gesetz vor, dass man zunächst einen Eini­gungs­ver­such mit allen Gläu­bi­gern unter­neh­men muss. Hierbei unter­stüt­ze ich Sie. Kommt eine Einigung mit den Gläu­bi­gern nicht zustande, stelle ich Ihnen eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung aus. Diese müssen wir zusammen mit dem Insol­venz­an­trag beim Insol­venz­ge­richt ein­rei­chen. Wenn wir den Insol­venz­an­trag ein­ge­reicht haben, setzt das Insol­venz­ge­richt einen Insol­venz­treu­hän­der ein. Der Insol­venz­treu­hän­der achtet darauf, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung ein­ge­hal­ten werden.

Außer­ge­richt­li­che Schul­den­re­gu­lie­rung:

Aber nicht immer muss bei Gericht Insol­venz­an­trag gestellt werden. Es ist nämlich durchaus nicht selten, dass Schuldner und Gläubiger sich ohne Gericht auf einen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan einigen. Dieser kann dann Stun­dun­gen, Teil­zah­lun­gen bzw. Raten­zah­lun­gen enthalten. Ein Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan kann sogar so weit gehen, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer For­de­run­gen ver­zich­ten (Schul­den­er­lass). Eine solche außer­ge­richt­li­che Schulden­bereinigung erspart allen Betei­lig­ten jah­re­lan­ge, kos­ten­träch­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen außer­ge­richt­lich oder vor Gericht. Der Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan muss alle erfor­der­li­chen recht­li­chen Rege­lun­gen enthalten, damit er sein Ziel erreicht. Ich unter­stüt­ze Sie bei den Ver­hand­lun­gen und bei der For­mu­lie­rung der Ver­ein­ba­run­gen.